IGeL

Ambulante Leistungen als IGeL

Wenn bei Ihnen ein Eingriff (z. B. zahnärztliche Behandlung, Magen- oder Darmspiegelung, Lasertherapie) geplant ist, der prinzipiell von Ihrem Arzt oder Zahnarzt in örtlicher Betäubung oder sogar ohne Betäubung durchgeführt werden kann, und Ihr behandelnder Arzt oder Zahnarzt der Auffassung ist, dass eine Vollnarkose oder Dämmerschlafbetäubung in Ihrem Fall keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, können Sie – auf Ihren Wunsch – von unserer Gemeinschaftspraxis eine Vollnarkose oder Dämmerschlafbetäubung für Ihren Eingriff bekommen. Sie müssen die Kosten dafür aber persönlich bezahlen – auch wenn der Eingriff selbst eine Leistung der GKV ist. IGeL bedeutet „Individuelle Gesundheitsleistung“.

Bei Operationen, die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören, wie z. B. kosmetische Operationen (Brustvergrößerung, Fettabsaugung etc.) oder Zahnimplantate sind die Kosten der dazugehörigen Anästhesie ebenfalls vom Patienten zu tragen.


Damit Sie die entstehenden Kosten abschätzen können, haben wir Musterrechnungen für Wunsch-Vollnarkosen (bei Operationsdauern bis 40, 70, 100, 130 oder 160 Minuten) und Wunsch-Dämmerschlafbetäubungen (bei Operationsdauern bis 40, 70, 100 oder 130 Minuten) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt.

Berechnet werden unsere Anästhesien nach der tatsächlichen Eingriffszeit (und nicht nach der vom Behandler oder Operateur vorher veranschlagten Zeit).

Die Musterrechnungen gelten für Anästhesieleistungen unserer Praxis im Rahmen eines OP-Programms bei einem Arzt oder Zahnarzt, mit dem wir regelmäßig zusammenarbeiten.

Bitte bedenken Sie, dass bei der Abrechnung Ihrer Anästhesie Abweichungen zu den Musterrechnungen vorkommen können, wenn beispielsweise Vorerkrankungen vorliegen oder die Anästhesieführung besonders schwierig ist.

Manche private Krankenversicherungen verlangen bei bestimmten Behandlungen einen Kostenvoranschlag. Erfragen Sie bei Ihrem Operateur/Behandler die Anästhesiedauer und drucken Sie sich die entsprechende Musterrechnung aus oder schicken der Krankenversicherung eine E-Mail mit dem entsprechenden Link unserer jeweiligen Webseite. Ein Kostenvoranschlag ist in der Gebührenordnung für Ärzte nicht vorgesehen und wäre nicht bindend. Dies ist im zahnärztlichen Bereich anders geregelt.

Ein „Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen“ der Bundesärztekammer erläutert die Besonderheiten der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).


Wenn Sie Fragen zu einer Wunschanästhesie haben, rufen Sie uns unter 0721 5696682 (von Montag bis Freitag) an.